AGB
Gültig ab 1. Januar 2022
1. Geltungsbereich
1.1 Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») ist die
Lieferung von elektrischer Energie durch die
Quantum Kraftwerke AG (nachfolgend «QKW») an
den Kunden. Netzanschluss und Netznutzung
werden in dieser AGB nicht geregelt, sondern sind
vom Verteilnetzbetreiber (VNB) vorgegeben.
2. Kunde
2.1 Als Kunde im Sinne dieser AGB gilt jeder
Endverbraucher (Eigentümer,
Stockwerkeigentümer, Baurechtsberechtigte,
Mieter oder Pächter) sowie Elektrizitätswerke,
welche elektrische Energie für die Versorgung Ihrer
Endkunden beziehen. Bei temporären Anlagen gilt
der Vertragspartner als Kunde. Keine Kunden im
sinne der AGB Energie sind Untermieter und Mieter
von möbliert vermieteten Wohnungen sowie
Mieter bei kurzfristigen Mietverhältnissen
(Ferienhäuser, Campingplätzen usw.). Der
Weiterverkauf von elektrischer Energie ist, mit
Ausnahme der unter Absatz 2 vorstehenden
genannten Verbraucher, untersagt. Auf den Preisen
von QKW dürfen in den unter Absatz 2 vorstehend
genannten Verbraucher keine Aufschläge gemacht
werden.
2.2 Die Energie für den Kunden gilt mit der
Bereitstellung in der Bilanzgruppe, in der sich der
Kunde befindet, als geliefert.
3. Energiebezug
3.1 Die Energie von QKW gilt dann als bezogen,
wenn Sie vom Kunden verbraucht wird. Die
Lieferung von elektrischer Energie durch QKW
dauert bis zur ordentlichen Kündigung bzw.
Abmeldung des Kunden in der Grundversorgung auf
den bekanntgegebenen Zeitpunkt. Der Kunde
haftet bis zum Ende des Vertragsverhältnisses
vollumfänglich für die Bezahlung der bezogenen
Energie. Anschliessend haftet der Eigentümer bis
zur Bekanntgabe des neuen Endverbrauchers.
4. Unterbrechungen / Einschränkungen
4.1 QKW hat das Recht, die Energielieferung
einzuschränken oder ganz einzustellen bei höherer
Gewalt, Terror, Krieg oder kriegsähnlichen
Zuständen, inneren Unruhen, Streiks und Sabotage
sowie bei Unterbrechung der Zufuhr oder
Lieferengpässen sowie bei Massnahmen, die sich im
Falle von Energieknappheit im Interesse der
Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung als
notwendig erweisen.
4.2 Die Einschränkung oder Einstellung der
Energielieferung durch QKW befreit den Kunden
nicht von der Zahlungspflicht für bereits bezogene
Energie, ausgestellte Rechnungen oder von der
Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber
QKW. Aus der rechtmässigen Einstellung der
Energielieferung durch QKW entsteht dem Kunden
kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher
Art.
5. Messungen
5.1 Für die Bestimmung des Umfangs des
Energiebezugs durch den Kunden sind die Angaben
der QKW-Messeinrichtungen massgebend. QKW
stellt für die elektrische Energie Rechnung an den
Kunden.
5.2 Im Rahmen dieser AGB kann keine
Verantwortung bez. Kosten für die Auslesung,
Bereitstellung, Lieferung sowie die Korrektheit der
Messdaten am Ausspeisepunkt und allenfalls nötige
Zählerinstallationen übernommen werden. Jegliche
Haftung für daraus entstehenden Schaden wird
ausgeschlossen.
6. Produkte, Tarife und Abgaben
6.1 Die Tarife für die Energie richten sich nach den
jeweils publizierten Tarifen (www.qkw.ch/tarife).
Der Einteilung der Kunden in die entsprechenden
Segmente und Produkte liegen die
Verbrauchsmengen und Verbrauchscharakteristika
zugrunde. Die Einteilung der Kunden in die
jeweiligen Segmente erfolgt durch CKW alleine und
soweit nicht vertraglich anders vereinbart, ohne
Einflussnahme durch den Kunden. Wenn die
allgemeinen Produkte und Tarife nicht angewendet
werden können, trifft QKW mit den betreffenden
Kunden besondere Vereinbarungen.
Tarifanpassungen erfolgen mittels Bekanntgabe in
den üblichen Medien und/oder durch Bekanntgabe
gegenüber dem Kunden.
6.2 Sämtliche Steuern, Abgaben sowie Belastungen
aus Empfehlungen und Richtlinien von
Brachenverbänden und/oder der nationalen
Netzgesellschaft gehen zu Lasten des Kunden. Das
gleiche gilt für Kosten aus gesetzlichen
Fördermassnahmen für erneuerbare Energien.
7. Rechnungsstellung und
Zahlungsbedingungen
7.1 Die Rechnung umfasst den Energiebezug.
7.2 QKW stellt Grundsätzlich pro Quartal eine
Verbrauchsbasierte-Abrechnung an den Kunden,
behält sich jedoch vor, im Rahmen des voraussichtlichen Energiebezugs Teilrechnungen zu
stellen. QKW ist auch berechtigt, Sicherstellungen
für vergangene und/oder zukünftige Lieferungen zu
verlangen (Vorauszahlungen, Depot usw.) oder
Prepaymentzähler einzubinden, wenn bei
wiederholtem Zahlungsverzug und wenn
berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Kunden bestehen. Prepaymentzähler können so
eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur
Tilgung bestehender Forderungen aus
Energielieferungen von QKW übrigbleibt. Die
Kosten für den Ein- und Ausbau der
Prepaymentzähler sowie für zusätzliche
Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu
Lasten des Kunden.
7.3 Die Rechnungen sind innerhalb der auf der
Rechnung angegebenen Zahlungsfristen ohne
Abzug zu bezahlen. Bei Ablauf der Zahlungsfrist
werden für ausstehende Rechnungsbeträge des
Kunden Mahngebühren (1./2. Mahnung CHF 20.-
/50.-), allfällige Spesen sowie Verzugszinsen in
Rechnung gestellt. Erhobene Mahngebühren sind
immer zu begleichen und können von QKW
nachbelastet werden. Ratenzahlungen sind nur mit
schriftlicher Zustimmung von QKW gestattet.
7.4 Belasten Dritte (Banken, Post, etc.) aufgrund der
Zahlungsmethode des Kunden QKW Spesen, so ist
die QKW berechtigt, diese Spesenabzüge
nachzubelasten.
7.5 Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der
Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der
Rechnungsbeträge und die Leistung von
Akontozahlungen zu verweigern.
7.6 Während des Austragens von Streitigkeiten darf
die Bezahlung der unbestrittenen
Rechnungsbeiträge nicht sistiert werden.
7.7 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können
mögliche Fehler und Irrtümer von QKW oder vom
Netzbetreiber während fünf Jahren ab Fälligkeit der
Rechnung von QKW richtiggestellt werden.
7.8 Wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nachkommt oder keine Gewähr besteht, dass
zukünftig Stromrechnungen bezahlt werden, kann
QKW unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen den
Vertrag ausserordentlich auflösen und die Lieferung
der Energie nach Ablauf der Frist einstellen. QKW ist
berechtigt allfällige entstandene finanziellen
Schaden dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu
stellen.
8. Vertragsverletzung
8.1 QKW kann die Energielieferung einstellen, wenn
der Kunde in scherwiegender Weise gegen
wesentliche Bestimmungen der AGB bzw. des
Vertrages verstösst.
9. Haftung
9.1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Jede
weitergehende Haftung ist, soweit vertraglich nicht
ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen.
Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von
mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, sofern
nicht grobfahrlässiges oder absichtliches
fehlerhaftes Verhalten vorliegt.
10. Änderungen
10.1 QKW ist berechtigt, die AGB jederzeit ganz
oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen. Die
Kunden werden darüber in geeigneter Weise
informiert. Künftige Änderungen oder Ergänzungen
dieser ABG gelten als genehmigt, wenn der Kunde
diesen nicht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe
schriftlich widerspricht.
11. Meldepflicht
11.1 Eigentums- und Mieterwechsel, Adress- und
Namensänderungen sind QKW mindestens 10 Tage
vorher mitzuteilen. Geht bei einem solchen
Wechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie
verspätet, so haftet der Kunde für sämtliche
Energielieferungskosten und zusätzliche
Umtriebskosten.
11.2 Die Abmeldung eines Kunden in der
Grundversorgung bewirkt die Auflösung des
Energiebezugsvertrages mit QKW auf den
bekanntgegebenen Zeitpunkt.
11.3 Lastprofiländerungen (z.B. veränderte
Schichtpläne, Installation von Ladestationen etc.)
sind, soweit durch den Kunden erkennbar, QKW
rechtzeitig im Voraus bekannt zu geben.
12. Datenschutz
12.1 QKW wird die im Zusammenhang mit der
Durchführung der vertraglichen Beziehung
erhobenen oder zugänglich gemachten Daten (u.a.
Daten vom Verteilnetzbetreiber) zum Zweck der
Datenverarbeitung unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten
und nutzen. Die Kundendaten dürfen innerhalb der
QKW-Gruppe verwendet werden. QKW ist
berechtigt, insbesondere für die Erfassung,
Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung
Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an
Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur
ordnungsgemässen technischen und kommerziellen
Abwicklung der Energielieferung erforderlich ist.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Die AGB unterstehen schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz der QKW.
14. Inkrafttreten
14.1 Diese AGB treten am 1. Januar 2022 in Kraft.